I. Der Kläger leistete nach der Reifeprüfung vom 4. April 1960 bis 31. März 1962 nichtberufsmäßigen Wehrdienst bei der Bundeswehr. Vom 1. April 1962 bis zum Ablegen der ersten juristischen Staatsprüfung am 6. Dezember 1968 studierte er Rechtswissenschaften an den Universitäten in Marburg/Lahn und Würzburg. Während seines Studiums nahm er an sechs Wehrübungen mit einer Dauer von insgesamt 166 Tagen teil. Nach der zweiten juristischen Staatsprüfung trat er im Mai 1974 in den höheren Dienst der Wehrbereichsverwaltung der Beklagten.
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