BVerwG - Urteil vom 15.09.1994
2 C 16.93
Normen:
BeamtVG § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
VGH Kassel, vom 24.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UE 1001/86
VG Wiesbaden, vom 21.02.1986 - Vorinstanzaktenzeichen I/2 E 506/82

BVerwG - Urteil vom 15.09.1994 (2 C 16.93) - DRsp Nr. 1995/582

BVerwG, Urteil vom 15.09.1994 - Aktenzeichen 2 C 16.93

DRsp Nr. 1995/582

»Die Mindeststudienzeit zuzüglich der üblichen Prüfungszeit, die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden kann, vermindert sich um die auf diesen Zeitraum entfallenden Zeiten für Wehrübungen, die bereits nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG zu berücksichtigen sind.«

Normenkette:

BeamtVG § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger leistete nach der Reifeprüfung vom 4. April 1960 bis 31. März 1962 nichtberufsmäßigen Wehrdienst bei der Bundeswehr. Vom 1. April 1962 bis zum Ablegen der ersten juristischen Staatsprüfung am 6. Dezember 1968 studierte er Rechtswissenschaften an den Universitäten in Marburg/Lahn und Würzburg. Während seines Studiums nahm er an sechs Wehrübungen mit einer Dauer von insgesamt 166 Tagen teil. Nach der zweiten juristischen Staatsprüfung trat er im Mai 1974 in den höheren Dienst der Wehrbereichsverwaltung der Beklagten.