BVerwG - Urteil vom 15.09.1994
2 C 24.92
Normen:
BeamtVG § 36 Abs. 1 ; NBG § 54 Abs. 1, § 226 Abs. 1, § 227 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ 1996, 183
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 13.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen A 110/88
VG Oldenburg, vom 02.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VG A 167/87

BVerwG - Urteil vom 15.09.1994 (2 C 24.92) - DRsp Nr. 1995/583

BVerwG, Urteil vom 15.09.1994 - Aktenzeichen 2 C 24.92

DRsp Nr. 1995/583

»§ 227 Abs. 1 Satz 1 NBG verpflichtet den Dienstherrn grundsätzlich dazu, das Beamtenverhältnis eines polizeidienstunfähig gewordenen Polizeivollzugsbeamten fortzusetzen und eine Zurruhesetzung wegen Polizeidienstunfähigkeit nur vorzunehmen, wenn der Laufbahnwechsel aus einem anderen Grund als dem der Polizeidienstunfähigkeit scheitert. Die Gewährung von Unfallruhegehalt setzt auch bei unfallbedingter Polizeidienstunfähigkeit einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Dienstunfall und Zurruhesetzung voraus. Zum Ursachenbegriff im Dienstunfallrecht.«

Normenkette:

BeamtVG § 36 Abs. 1 ; NBG § 54 Abs. 1, § 226 Abs. 1, § 227 Abs. 1;

Gründe:

I. Der 1950 geborene Kläger war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats März 1986 Polizeiobermeister im Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen. Am 13. Juni 1979 erlitt er beim Dienstsport eine als Dienstunfall anerkannte Sprunggelenkfraktur am rechten Fuß. Mit Verfügung vom 12. Juli 1983 stellte die Direktion der Landesbereitschaftspolizei die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers fest und beantragte gemäß § 227 NBG seine Übernahme in den Verwaltungsdienst. Im März 1984 ordnete die Behörde die Abordnung des Klägers zur Bezirksregierung Weser-Ems zum Zweck der Unterweisung für den mittleren Polizeiverwaltungsdienst an. Den Widerspruch hiergegen wies sie zurück.