BVerwG - Urteil vom 15.09.1994
2 C 9.92
Normen:
HmbUrlVO § 10 Abs. 2, 4;
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 22.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen I 60/90
VG Hamburg, vom 05.04.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 15 VG 3729/89

BVerwG - Urteil vom 15.09.1994 (2 C 9.92) - DRsp Nr. 1995/584

BVerwG, Urteil vom 15.09.1994 - Aktenzeichen 2 C 9.92

DRsp Nr. 1995/584

»Für die Kürzung des Urlaubsanspruchs teilzeitbeschäftigter Beamter nach § 10 Abs. 2 HmbUrlVO kommt es nicht auf die Gesamtzahl der Arbeitstage im Jahr, sondern auf die sich für den Teilzeitbeschäftigten ergebenden zusätzlichen arbeitsfreien Tage an. Wochenfeiertage bleiben dabei unberücksichtigt.«

Normenkette:

HmbUrlVO § 10 Abs. 2, 4;

Gründe:

I. Die teilzeitbeschäftigte Klägerin ist Rechtspflegerin im Dienst der Beklagten. Ihre auf die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit reduzierte Arbeitszeit ist in der Weise aufgeteilt, daß sie in der einen Woche zwei und in der darauffolgenden drei Tage ganztags arbeitet. Bis 1987 erhielt sie jeweils die Hälfte des einer Vollzeitkraft zustehenden Jahresurlaubs. Dies waren jährlich 15 Arbeitstage. 1988 wurde ihr Jahresurlaub von der Beklagten im Hinblick auf § 10 Abs. 2 HmbUrlVO erstmals auf 14 Arbeitstage festgesetzt.