I.
Die Klägerin ist geistig und körperlich behindert. Der beklagte Sozialhilfeträger erkannte ihr seit Juli 1990 Pflegegeld nach §§ 68, 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BSHG zu (monatlich 325 DM, ab 1. Juli 1991 341 DM und ab 28. November 1991 550 DM). Mit Rückwirkung vom 21. April 1991 rechnete der Beklagte monatlich 400 DM an, die die Klägerin wegen ihrer Schwerpflegebedürftigkeit nach § 57 SGB V von ihrer Krankenkasse erhielt, mit Wirkung vom 19. August 1991 kürzte er das Pflegegeld gemäß § 69 Abs. 4 Satz 3 BSHG um 20 v.H., weil die Klägerin seitdem im Rahmen der Eingliederungshilfe in einem Sonderkindergarten teilstationär betreut wurde.
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