BVerwG - Urteil vom 17.01.1991
5 C 53.86
Normen:
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BVerwGE 87, 278
DÖV 1991, 693
NJW 1991, 1968
Vorinstanzen:
II. OVG Münster, vom - Vorinstanzaktenzeichen
I. VG Düsseldorf, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BVerwG - Urteil vom 17.01.1991 (5 C 53.86) - DRsp Nr. 1996/9095

BVerwG, Urteil vom 17.01.1991 - Aktenzeichen 5 C 53.86

DRsp Nr. 1996/9095

»Eigentumswohnungen können Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG sein. Der Verkehrswert ist für die Frage des Vermögenseinsatzes eines Hausgrundstücks weder allein maßgeblich noch tritt er in seiner Bedeutung hinter die personen- und sachbezogenen Merkmale des Hausgrundstücks zurück. Zwischen einem im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG "kleinen Hausgrundstück" und größeren Objekten verläuft keine starre Wertgrenze (wie BVerwGE 47, 103). Ein Hausgrundstück ist wertmäßig "klein" im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, wenn sein Verkehrswert sich im unteren Bereich der Verkehrswerte vergleichbarer Objekte am Wohnort des Hilfesuchenden hält (Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung). Bewohnt der Hilfesuchende eine Eigentumswohnung, kommt es auf die für Wohnungseigentum maßgeblichen Vergleichswerte an.«

Normenkette:

BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ;