BVerwG - Urteil vom 17.08.1995
1 C 15.94
Normen:
AO § 37, § 47, § 228, § 229, § 232 ; BetrAVG § 10 Abs. 2, 3, 4 ; VwVfG § 35 ;
Fundstellen:
BVerwGE 99, 101
KTS 1996, 260
MDR 1996, 619
NJW 1996, 1073
NVwZ 1996, 603
VersR 1996, 609
Vorinstanzen:
I. VG Köln vom 30.7.1992 - Az.: VG 5 K 2873/91 - II. OVG Münster vom 22.3.1994 - Az.: OVG 13 A 195/93 -,

BVerwG - Urteil vom 17.08.1995 (1 C 15.94) - DRsp Nr. 1996/19256

BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - Aktenzeichen 1 C 15.94

DRsp Nr. 1996/19256

»1. Eine vom Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erstellte "Beitragsrechnung und -abrechnung" der bisher gebräuchlichen Art ist kein Verwaltungsakt. 2. Erstattungsansprüche nach Entrichtung nicht geschuldeter Beiträge zur Insolvenzsicherung unterliegen der Verjährung in entsprechender Anwendung der §§ 228 ff. AO. Der Einrede der Verjährung bedarf es nicht.«

Normenkette:

AO § 37, § 47, § 228, § 229, § 232 ; BetrAVG § 10 Abs. 2, 3, 4 ; VwVfG § 35 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist Trägerin des rechtlich unselbständigen Evangelischen Krankenhauses "Bethanien". Nachdem die Evangelische Kirche von Westfalen die Ansicht vertreten hatte, die Klägerin müsse Beiträge zur Insolvenzsicherung der von ihr durchgeführten betrieblichen Altersversorgung leisten, trat sie im Mai 1977 mit der Bitte um Anmeldeformulare an den Beklagten heran. In der Folgezeit machte das Krankenhaus auf den Erhebungsbögen des Beklagten die erforderlichen Mitteilungen. Der Beklagte übersandte für die Zeit ab 1975 Beitragsrechnungen, in denen es mit wechselnden Jahresangaben heißt:

"Sehr geehrtes Mitglied, aufgrund der uns gemeldeten Werte... erhalten Sie hiermit gemäß § 6 AIB in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BetrAVG die Beitragsrechnung und -abrechnung für (folgt Jahresangabe). "