BVerwG - Urteil vom 17.12.1997
10 C 1.95
Normen:
EinigungsV Art. 8, 9 Abs. 2, Anl. I Kap. XIX Sachgeb. B Abschn. II Nr. 2 § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1 ; VwVfG § 38 Abs. 1 ; SG § 30 Abs. 1; SVG § 62 ;
Fundstellen:
BVerwGE 106, 85
DVBl 1998, 649
NVwZ 1998, 861
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 02.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 6788/91
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 18.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 435/93

BVerwG - Urteil vom 17.12.1997 (10 C 1.95) - DRsp Nr. 1998/3358

BVerwG, Urteil vom 17.12.1997 - Aktenzeichen 10 C 1.95

DRsp Nr. 1998/3358

»Ein Soldat der Nationalen Volksarmee, der mit dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nicht mehr in einem Dienstverhältnis zur Nationalen Volksarmee stand, hat keinen Anspruch auf Erstattung von Umzugskosten für einen Umzug nach diesem Zeitpunkt.«

Normenkette:

EinigungsV Art. 8, 9 Abs. 2, Anl. I Kap. XIX Sachgeb. B Abschn. II Nr. 2 § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1 ; VwVfG § 38 Abs. 1 ; SG § 30 Abs. 1; SVG § 62 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat.

Der Kläger war Berufsoffizier der Nationalen Volksarmee (NVA) der DDR und ist am 30. September aus der Armee entlassen worden. Danach behielt er zunächst seinen Wohnsitz in P. bei. Am 19. März führte er berufsbedingt einen Umzug nach G. durch. Hierfür entstanden ihm Kosten in Höhe von 3141,89 DM.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten die Erstattung seiner Umzugskosten. Mit Zwischenbescheid vom 10. Mai teilte ihm ein Vertreter der Wehrbereichsverwaltung u.a. mit:

"Nach meiner Rechtsauffassung ist die Besoldungsordnung der ehemaligen NVA laut weitergeltendes Recht. Danach besteht ein Anspruch auf Umzugskostenvergütung, für dessen Erstattung die finanzökonomischen Organe der Wehrbezirkskommandos zuständig waren. Leider fehlen mit deren Auflösung zur Zeit die notwendigen überleitenden Zuständigkeitsregelungen.