BVerwG - Urteil vom 22.11.1994
1 C 22.92
Normen:
BetrAVG § 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1092
BVerwGE 97, 117
DVBl 1995, 795
DÖV 1995, 641
KTS 1995, 438
MDR 1995, 1272
ZIP 1995, 403
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 15.02.1991 - 14 S 2515/89 ,
VG Stuttgart, vom 07.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 620/88

BVerwG - Urteil vom 22.11.1994 (1 C 22.92) - DRsp Nr. 1995/3287

BVerwG, Urteil vom 22.11.1994 - Aktenzeichen 1 C 22.92

DRsp Nr. 1995/3287

»1. Der Pensions-Sicherungs-Verein ist als Träger der Insolvenzsicherung befugt, die nach § 11 Abs. 2 BetrAVG bestehenden Mitteilungs- und Vorlagepflichten beitragspflichtiger Arbeitgeber durch Verwaltungsakt zu konkretisieren. 2. Die Vollstreckung solcher Bescheide erfolgt in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin betreibt ein Baugeschäft. Sie hatte ihren Arbeitnehmern Zusagen auf betriebliche Altersversorgung erteilt und erbrachte Beiträge zur Insolvenzsicherung.

Anfang 1985 geriet sie in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die sie veranlaßten, ihren Gläubigern, unter anderem dem Beklagten, den Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs vorzuschlagen. Der Beklagte war im Grundsatz einverstanden. In der Folgezeit kam es darüber zum Streit, ob ein Vergleich zustande gekommen war und der Beklagte ihm zugestimmt hatte. Daraus entwickelten sich weitere Auseinandersetzungen unter anderem darüber, ob die Klägerin weiterhin Verpflichtungen auf der Grundlage des Betriebsrentengesetzes - BetrAVG - erfüllen müsse.