BVerwG - Urteil vom 23.06.1988 (5 C 27.86) - DRsp Nr. 1996/9367
BVerwG, Urteil vom 23.06.1988 - Aktenzeichen 5 C 27.86
DRsp Nr. 1996/9367
»In welcher Höhe vorbeugende Gesundheitshilfe in Gestalt der Übernahme der Kosten für eine Erholungskur zu gewähren ist, richtet sich nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über den Einsatz des Einkommens und Vermögens. Der dem Hilfesuchenden von einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gewährte Zuschuß mindert aus Gründen des Nachrangs die zu gewährende Sozialhilfe, begrenzt diese aber nicht auf den Zuschußbetrag.«