BVerwG - Urteil vom 24.11.1994
2 C 14.93
Normen:
BeamtVG § 57 Abs. 1 Satz 1, 2 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 ; VAHRG § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 97, 124
DVBl 1995, 624
DÖV 1995, 333
EzFamR VAHRG § 5 Nr. 4
NJW-RR 1992, 962
Vorinstanzen:
VGH München - 24.3.93 - 3 B 93.42 ,
VG München, vom 01.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen M 5 K 90.3795

BVerwG - Urteil vom 24.11.1994 (2 C 14.93) - DRsp Nr. 1995/3281

BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - Aktenzeichen 2 C 14.93

DRsp Nr. 1995/3281

»Die Kürzungsvorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG findet auch dann Anwendung, wenn ein aus dem Versorgungsausgleich verpflichteter Beamter vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird.«

Normenkette:

BeamtVG § 57 Abs. 1 Satz 1, 2 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 ; VAHRG § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der 1936 geborene Kläger war bis zu seiner Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. August 1990 Polizeibeamter im Dienst des Beklagten. Durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 31. Oktober 1984 wurde seine 1961 geschlossene Ehe geschieden und zugunsten der Ehefrau eine Rentenanwartschaft bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte begründet.

Mit Bescheid vom 26. Juli 1990 setzte die Bezirksfinanzdirektion die Versorgungsbezüge des Klägers auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus Besoldungsgruppe A 9 plus Amtszulage fest und kürzte diese im Hinblick auf den durchgeführten Versorgungsausgleich.

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit dem Antrag, dem Kläger die Versorgungsbezüge bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand ungekürzt auszuzahlen, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: