BVerwG - Urteil vom 25.04.1997
5 C 6.96
Normen:
SGB VIII VIII (F. 1990) § 90 ;
Fundstellen:
DVBl 1997, 1438
FEVS 48, 16
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 09.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 VG 41/93
OVG Hamburg, vom 21.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen IV 9/94

BVerwG - Urteil vom 25.04.1997 (5 C 6.96) - DRsp Nr. 1998/1264

BVerwG, Urteil vom 25.04.1997 - Aktenzeichen 5 C 6.96

DRsp Nr. 1998/1264

»§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII stellt eine unmittelbare Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Teilnahmebeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (§ 22 SGB VIII) dar. Ist der Träger der Tageseinrichtung ein Träger der freien Jugendhilfe, so kann nur er Teilnahmebeiträge erheben. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist dagegen zu entscheiden befugt, inwieweit er einen vom Träger der freien Jugendhilfe geforderten Teilnahmebeitrag und damit Kosten für den Besuch der Kindertagesstätte unter Berücksichtigung zumutbarer Belastung der Eltern übernimmt (§ 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII).«

Normenkette:

SGB VIII VIII (F. 1990) § 90 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Kläger, für die Unterbringung ihres Sohnes in einer Kindertagesstätte im Zeitraum vom 1. Februar 1992 bis 28. Februar 1993 einen Beitrag zu entrichten.