BVerwG - Urteil vom 25.07.1997
5 C 16.96
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SchwbG (F. 1986) §§ 7, 9 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 7 SchwbG 1986
NVwZ-RR 1998, 241
NZA 1997, 1166
Vorinstanzen:
VG Wiesbaden, vom 27.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen VG 2/VE 110/93
II. VGH Kassel vom 10.10.1996 - Az.: VGH 9 UE 638/95,

BVerwG - Urteil vom 25.07.1997 (5 C 16.96) - DRsp Nr. 1998/1275

BVerwG, Urteil vom 25.07.1997 - Aktenzeichen 5 C 16.96

DRsp Nr. 1998/1275

»Ein schwerbehinderter Geschäftsführer einer GmbH wird jedenfalls dann nicht auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. 1 SchwbG beschäftigt, wenn er zugleich Gesellschafter der GmbH mit einem Anteil von 50 v.H. ist. Arbeitgeber im Sinne des § 9 Abs. 3 SchwbG sind nur (schwerbehinderte) Einzelunternehmer, nicht hingegen (schwerbehinderte) Personen, die als Organ (oder als Organmitglied) einer juristischen Person Arbeitgeberfunktionen ausüben. Diese Auslegung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (wie BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 5 C 44.92 - [Buchholz 436. 61 § 9 SchwbG Nr. 1]).«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SchwbG (F. 1986) §§ 7, 9 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I.

Die klagende GmbH wendet sich dagegen, daß der Beklagte bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl I S. 1421, ber. S. 1550) - SchwbG - für das Erhebungsjahr 1991 ihren schwerbehinderten Geschäftsführer nicht auf einen Pflichtplatz für Schwerbehinderte angerechnet hat.

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Anfechtungsklage gegen den Heranziehungsbescheid vom 6. November 1992 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 1993 hatte in beiden Rechtszügen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung im wesentlichen wie folgt begründet: