BVerwG - Urteil vom 26.06.1981
6 P 71.78
Normen:
BAT § 8 ; BPersVG § 9, § 83 Abs. 1, § 107, § 119 S. 1; BertrVG § 78a; SHLBG § 9; SHPersVG §§ 92, 99;
Fundstellen:
BVerwGE 62, 364
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg,
I. VG Schleswig,

BVerwG - Urteil vom 26.06.1981 (6 P 71.78) - DRsp Nr. 1996/27880

BVerwG, Urteil vom 26.06.1981 - Aktenzeichen 6 P 71.78

DRsp Nr. 1996/27880

»Über den Antrag auf Feststellung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BPersVG, daß mit dem Ablauf des Ausbildungsverhältnisses eines Mitgliedes der Personal- oder Jugendvertretung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht als begründet gilt, haben die Fachkammern (Fachsenate) der Verwaltungsgerichte zu entscheiden. Wendet sich der Arbeitgeber vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses an das Verwaltungsgericht und macht die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung geltend, dann kommt nur der Feststellungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BPersVG in Betracht. Er hemmt den Eintritt der an den Antrag auf Weiterbeschäftigung nach § 9 Abs. 2 BPersVG geknüpften Rechtsfolge. Wird hingegen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses das Verwaltungsgericht angerufen, muß die Auflösung des bereits begründeten Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG begehrt werden. Die Weiterbeschäftigung kann dem Arbeitgeber insbesondere dann nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht zugemutet werden, wenn die gesetzlichen und tariflichen Voraussetzungen für eine Einstellung in den öffentlichen Dienst fehlen. Das ist bei mangelnder Verfassungstreue der Fall.