Die Parteien streiten über die Frage, ob die Kläger/innen (Aufhebungsbeklagte des vorliegenden Verfahrens) für die Mitwirkung bei der Aufführung des Werkes "Carmina Burana" von Carl Orff eine Sondervergütung von der Beklagten (Aufhebungsklägerin des vorliegenden Verfahrens) beanspruchen können.
Die Kläger/innen sind Mitglieder des Opernchores der Beklagten. Auf die Arbeitsverhältnisse finden kraft Tarifbindung oder einzelvertraglicher Vereinbarung die Regelungen des Normalvertrages Chor/Tanz (NV Chor/Tanz) vom 02.11.2000 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Am 30.06.2002 beteiligten sich die Kläger/innen an einer von der Beklagten in der F N veranstalteten Aufführung des Werkes "Carmina Burana". Sie sangen dabei "vom Blatt".
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