LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.02.2011
3 Sa 474/09
Normen:
BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1752/08

Chefarzt; Privathandy - Telefonieren im Operationssaal

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.02.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 474/09

DRsp Nr. 2011/12038

Chefarzt; Privathandy - Telefonieren im Operationssaal

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 11.03.2009 - Az: 6 Ca 1752/08 - teilweise im Kostenpunkt und in der Ziffer 2 des Urteilstenors dahingehend abgeändert, dass der Weiterbeschäftigungsantrag abgewiesen wird.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu ¼ und der Beklagten zu ¾ auferlegt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 40.000,-- EUR festgesetzt.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626;

Tatbestand:

Der am 01.06.1960 geborene Kläger ist verheiratet. Er hat zwei Kinder im Alter von (derzeit) 8 und 13 Jahren.

Die Beklagte betreibt das St. N.-Stiftshospital in A-Stadt. Am 01.07.2005 hat der Kläger aufgrund des Arbeitsvertrages vom 18.04.2005 (Dienstvertrag; folgend: DV = Bl. 32 ff. d. A.) seine Tätigkeit als Chefarzt der Abteilung Allgemein- und Viszeralchirurgie des St. N.-Stiftshospitals aufgenommen. Gemäß § 4 Abs. 1 DV obliegt dem Kläger die Führung und fachliche Leitung seiner Abteilung und die fachliche Aufsicht über die Operationsabteilung.

§ 20 DV - Vertragsdauer, Kündigung - lautet wie folgt: