LAG Hamm - Urteil vom 27.04.2022
9 Sa 172/22
Normen:
EStG § 3 Nr. 11a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 13
NZA-RR 2022, 503
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 11.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 298/21

Corona-Sonderzahlung in Blockmodell-Arbeitsphase in Altersteilzeit nach FlexAZKeine Corona-Sonderzahlung während Freistellungsphase im Blockmodell Altersteilzeit

LAG Hamm, Urteil vom 27.04.2022 - Aktenzeichen 9 Sa 172/22

DRsp Nr. 2022/10025

Corona-Sonderzahlung in Blockmodell-Arbeitsphase in Altersteilzeit nach FlexAZ Keine Corona-Sonderzahlung während Freistellungsphase im Blockmodell Altersteilzeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell gem. § 7 Abs. 2 TV FlexAZ haben keinen Anspruch auf eine tarifvertragliche Corona-Sonderzahlung, die während der Freistellungsphase fällig wird.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 11. Januar 2022 - 2 Ca 298/21 - unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 11a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über das Bestehen eines Anspruchs auf eine tarifvertragliche Corona-Sonderzahlung.