LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.08.2005
9 Ta 181/05
Normen:
BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 368/04

Darlegung der Erforderlichkeit von Kopierkosten bei Verwertung beigezogener Ermittlungsakte

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.08.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 181/05

DRsp Nr. 2005/20041

Darlegung der Erforderlichkeit von Kopierkosten bei Verwertung beigezogener Ermittlungsakte

1. Ist nicht nachvollziehbar, dass die Herstellung von insgesamt 220 Fotokopien aus einer beigezogenen Ermittlungsakte für eine sachgemäße Bearbeitung notwendig gewesen ist, hat der Anspruchsteller die Notwendigkeit dieser Anzahl von Fotokopien nachvollziehbar darzulegen.2. Kann angesichts des pauschalen Hinweises auf die Notwendigkeit der Beiziehung der Ermittlungsakte auch nicht festgestellt werden, in welchem (geringeren) Umfang Fotokopierkosten tatsächlich für eine notwendige Sachbearbeitung angefallen sind, können auch keine entsprechend geringeren Kosten in Ansatz gebracht werden.

Normenkette:

BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat im Rahmen eines vor dem Arbeitsgericht geführten Rechtsstreites unter anderem von dem Beklagten zu 2) die Leistung von Schadensersatz wegen eines - aus Sicht der Klägerin - vorliegenden gemeinschaftlichen Diebstahles klageweise geltend gemacht.

Dem Beklagten zu 2) ist mit Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.10.2004 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte F. bewilligt worden.

Mit Beschluss vom 14.10.2004 hat das Arbeitsgericht das Verfahren gemäß § 149 Abs. 1 ZPO bis zur Erledigung des unter dem Aktenzeichen 2010 Js 24408/03 anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt.