I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob die Klägerin bis November 2002 als selbstständige Tagesmutter in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.
Mit mehreren Bescheiden stellte der beklagte Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht der Klägerin nach §
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil des LSG.
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