BSG - Beschluß vom 12.06.2003
B 9 VG 11/02 B
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ; StGB § 323c ;
Vorinstanzen:
LSG Celle-Bremen - L 13 VG 6/01 - 27.06.2002,
SG Bremen, vom 08.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 VG 23/00

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluß vom 12.06.2003 - Aktenzeichen B 9 VG 11/02 B

DRsp Nr. 2003/12849

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei der Nichtzulassungsbeschwerde

Es handelt sich nicht um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, ob ein tätlicher Angriff iS. des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG durch ein Unterlassensdelikt begangen werden kann. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ; StGB § 323c ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten - Opferentschädigungsgesetz - (OEG) wegen einer bei einem allergischen Asthmaanfall unterlassenen Hilfeleistung iS des § 323c Strafgesetzbuch (StGB).

Bei der 1986 geborenen Klägerin trat 1999 als Reaktion auf Erdnussflips ein allergischer Asthmaanfall auf. Hierauf baten Freunde der Klägerin die in der Nähe wohnende Frau J. (J) um Hilfe, die diese verweigerte. Im weiteren Verlauf erlitt die Klägerin einen Atemstillstand, der zu einem hypoxischen Hirnschaden führte. Das Ermittlungsverfahren gegen J wurde gemäß § 153a Strafprozessordnung (StPO) nach Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 180,00 DM eingestellt.