BSG - Beschluß vom 05.09.2006
B 2 U 178/05 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat - L 2 U 9/04 - 11.04.2005,
SG Koblenz 1. Kammer - S 1 U 169/03 - 09.12.2003,

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 05.09.2006 - Aktenzeichen B 2 U 178/05 B

DRsp Nr. 2006/29852

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

Ein Indiz dafür, dass die zugrunde liegende Rechtsfrage weiterer Klärung bedarf oder dass die dazu bisher entwickelten Rechtsgrundsätze unklar oder missverständlich sind, kann eine uneinheitliche Rechtsprechung der Instanzgerichte sein. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung.