BSG - Beschluß vom 12.09.2006
B 13 R 364/06 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 4 R 136/05 - 17.05.2006,
SG Trier, vom 14.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RJ 81/02

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bei der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 12.09.2006 - Aktenzeichen B 13 R 364/06 B

DRsp Nr. 2006/29842

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bei der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

Es gehört nicht zu den Aufgaben des Beschwerdegerichts, anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers selbst eine konkrete Rechtsfrage zu formulieren. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 17. Mai 2006 hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und sinngemäß auf Divergenz.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil keiner der in § 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).