BSG - Beschluß vom 20.04.1998
B 2 U 82/98 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 20.04.1998 - Aktenzeichen B 2 U 82/98 B

DRsp Nr. 1999/9288

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Für das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist darzulegen, welcher konkreten abstrakten Rechtsfrage in dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird (hier: zur Frage, ob ein in einer Arbeitskolonne eingegliederter Arbeitnehmer versicherungsrechtlich geschützt ist, wenn der Kolonnenführer möglicherweise eigenwirtschaftlichen Interessen nachgeht). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts Hamburg (LSG) gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/ Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Diesen Anforderungen an die Begründung hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend Rechnung getragen.