BSG - Beschluss vom 16.05.2007
B 11b AS 61/06 B
Normen:
ArbMDienstLG 4; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1, 3 ; SGB II § 20 ; SGB III § 190 Abs. 3 S. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a ;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 23.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 87/06
SG Nürnberg, vom 15.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 317/05

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe

BSG, Beschluss vom 16.05.2007 - Aktenzeichen B 11b AS 61/06 B

DRsp Nr. 2007/14960

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe

1. Der Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts ist für die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit maßgeblich. 2. Es ist nicht verfassungswidrig, dass die Arbeitslosenhilfe durch die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ersetzt worden ist, und dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum bei der Festlegung der Höhe der Regelleistungen im SGB II nicht überschritten hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ArbMDienstLG 4; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1, 3 ; SGB II § 20 ; SGB III § 190 Abs. 3 S. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum 1. Juni bis 30. November 2005.