BSG - Beschluß vom 11.08.1998
B 2 U 261/97 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 11.08.1998 - Aktenzeichen B 2 U 261/97 B

DRsp Nr. 1999/2302

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Rechtsfrage, wie der Inhalt des Merkblattes zur Berufskrankheit gem BKVO Anl 1 Nr. 2108 rechtlich zu qualifizieren sei, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Da gilt selbst dann, wenn das Bundessozialgericht diese Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich entschieden hat, da ihre Beantwortung praktisch außer Zweifel steht. Bereits aus der einheitlichen Überschrift "Merkblatt für die ärztliche Untersuchung" der einzelnen Merkblätter ergibt sich nämlich, daß sie dem Arzt lediglich Hinweise für die Beurteilung aus arbeitsmedizinischer Sicht bieten sollen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Beschluß des Landessozialgerichts (LSG) gerichtete Beschwerde des Klägers ist zurückzuweisen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen teils nicht vor, teils sind sie unzulässig.