BSG - Beschluß vom 11.09.1998
B 2 U 188/98 B
Normen:
RVO § 548 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3;

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 11.09.1998 - Aktenzeichen B 2 U 188/98 B

DRsp Nr. 1999/4596

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Rechtsfrage, ob die von der Rechtsprechung zur Geschäftsreise entwickelten Grundsätze auch auf diejenigen Fälle anzuwenden sind, in denen der Betroffene aus privaten Gründen einen weiteren Wohnsitz unter Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes im Ausland errichtet und von dort aus zur Klärung von Fragen seiner Leistungserbringung an den Sitz des Unternehmens anreist, hat keine grundsätzliche Bedeutung wenn die Zurücklegung des Weges vom Wohnsitz im Ausland zum Verlagssitz in Deutschland und der Rückweg zu den im Arbeitsvertrag niedergelegten Pflichten der Klägerin gehörte und die beklagte Berufsgenossenschaft nicht dargelegt hat, daß und gegebenenfalls aus welchen Gründen der zweite Wohnsitz der Klägerin im Ausland hier zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 548 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe: