BSG - Beschluß vom 18.04.2006
B 3 P 23/05 B
Normen:
HeimG § 7 Abs. 3 ; HeimGÄndG 3 Art. 1 Nr. 4 ; SGB I § 15 Abs. 1 ; SGB XI § 85 Abs. 6 S. 1 Halbs. 2 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 26.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 P 4/05
SG Lübeck, vom 12.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 P 20/02

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluß vom 18.04.2006 - Aktenzeichen B 3 P 23/05 B

DRsp Nr. 2006/20411

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage ist es erforderlich, eine grundsätzliche Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (hier zum Darlegungserfordernis der Frage, ob ein Pflegeversicherungsträger verpflichtet ist, Auskünfte an Dritte über solche Verhandlungen zu erteilen, die zum Abschluss einer Pflegevergütungsvereinbarung geführt haben und der möglichen Auswirkungen der zum 1.1.2002 per Gesetzesänderung in § 7 Abs. 3 HeimG eingeräumten Auskunfts- und Einsichtnahmemöglichkeiten von Heimbewohnern auf einen Auskunftsanspruch des Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegekassen). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

HeimG § 7 Abs. 3 ; HeimGÄndG 3 Art. 1 Nr. 4 ; SGB I § 15 Abs. 1 ; SGB XI § 85 Abs. 6 S. 1 Halbs. 2 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe: