BSG - Beschluß vom 30.04.1998
B 14 KG 18/97 B
Normen:
BKGG § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 2 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3;

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage zur Kürzung des Kindergeldes für Besserverdienende

BSG, Beschluß vom 30.04.1998 - Aktenzeichen B 14 KG 18/97 B

DRsp Nr. 1998/19278

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage zur Kürzung des Kindergeldes für Besserverdienende

1. Ob die Kürzung des Kindergeldes für Besserverdienende nach § 10 Abs. 2 BKGG i.d.F. vom 30.1.1990 und i.d.F. vom 30.1.1994 mit dem GG vereinbar und somit als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung anzusehen ist, kann nicht mit der bloßen Bezugnahme auf den Vorlagebeschluß des SG in anderer Sache begründet werden. Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung kommt es ersichtlich auf die Umstände des Einzelfalls an. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKGG § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 2 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht in der durch die §§ 160 Abs 2 und 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten Form begründet worden. Sie ist deshalb entsprechend § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30).

Der Beschwerdeführer weist zwar auf Zulassungsgründe hin, die in § 160 Abs 2 SGG aufgeführt sind. Er behauptet, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG und das angegriffene Urteil beruhe auf einem Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Damit sind aber die behaupteten Zulassungsgründe nicht so dargelegt, wie dies § 160a Abs 2 Satz 3 SGG verlangt.