BSG - Beschluß vom 04.04.2006
B 12 RA 16/05 B
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1 § 2 S. 1 Nr. 9 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 136/04
SG Speyer, vom 08.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 RA 302/03

Darlegung der Klärungsbedürftigkeit bei behaupteten Verstößen gegen Verfassungsrecht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluß vom 04.04.2006 - Aktenzeichen B 12 RA 16/05 B

DRsp Nr. 2006/20450

Darlegung der Klärungsbedürftigkeit bei behaupteten Verstößen gegen Verfassungsrecht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde darf sich nicht auf eine bloße Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergibt. Hierzu ist insbesondere der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufzuzeigen, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung zu erörtern und eine vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darzulegen, der gerade dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auch bei Lehrern die Versicherungspflicht entfällt, wenn sie für mehrere Auftraggeber tätig sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1 § 2 S. 1 Nr. 9 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht als selbstständiger Lehrer.