BSG - Beschluß vom 20.10.1999
B 11 AL 169/99 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt - 19.01.1998 - S 16/23 Ar 280/96,
LSG Darmstadt - 22.06.1999 - L 2 AL 594/98 ,

Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

BSG, Beschluß vom 20.10.1999 - Aktenzeichen B 11 AL 169/99 B

DRsp Nr. 2000/1315

Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

1. Die Klärungsbedürftigkeit einer vom Revisionsgericht inzwischen in ständiger Rechtsprechung beantworteten Rechtsfrage wird durch die bloße Bezugnahme auf angeblich von der Rechtsprechung des BSG abweichende Ansichten im Schrifttum nicht ausreichend dargelegt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I.

Der Rechtsstreit betrifft die Erstattung von Arbeitslosengeld und Versicherungsbeiträgen, die die beklagte Bundesanstalt für Arbeit einer früheren Arbeitnehmerin der Klägerin gezahlt hat.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Erstattungsvoraussetzungen des § 128 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bejaht und insbesondere ausgeführt, die Ausschlußtatbestände des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 5 AFG seien nicht erfüllt. Zur Nr. 4 der Vorschrift hat sich das LSG auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bezogen. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.

Mit der Beschwerde macht die Klägerin die Zulassungsgründe grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmangel (Verletzung der Sachaufklärungspflicht) geltend.