BSG - Beschluß vom 02.12.1997
6 BKa 62/96
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3;

Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 02.12.1997 - Aktenzeichen 6 BKa 62/96

DRsp Nr. 1998/4652

Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Wenn eine Frage aufgeworfen wird, die sich bei systematischer Prüfung erst stellt, wenn zu einer vorrangig zu beurteilenden Tat- oder Rechtsfrage der Auffassung des Beschwerdeführers gefolgt wird, die sich nicht mit derjenigen des angefochtenen Urteils deckt, so ist die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage nicht hinreichend deutlich gemacht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), muß die zur Überprüfung gestellte Rechtsfrage bezeichnet und dargelegt werden, inwiefern diese Rechtsfrage klärungsbedürftig, im anhängigen Rechtsstreit klärungsfähig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Diesen aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG zu entnehmenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.