SG Nordhausen, vom 16.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BL 409/99
Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren
BSG, Beschluß vom 10.09.2003 - Aktenzeichen B 7 SF 1/03 B
DRsp Nr. 2004/3569
Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren
Wenn die Beschwerde zwar vorträgt, dass in mehreren Landesblindengesetzen von einzelnen Bundesländern inhaltsgleiche Regelungen getroffen worden sind, wie sie § 4BliGG TH enthält, aber nicht vorgetragen wurde, dass die Übereinstimmung nicht nur zufällig, sondern dass diese bewusst und gewollt zum Zwecke der Rechtsvereinheitlichung von den jeweiligen Landesgesetzgebern herbeigeführt wurde, so fehlt es an der ausreichenden Darlegung zur Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Blindengeldes nach dem Thüringer Blindengeldgesetz (ThürBliGG). Der Kläger wendet sich gegen die pauschale Anrechnung des Pflegegeldes nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) auf das Blindengeld, die in § 4 ThürBliGG geregelt ist.
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