BSG - Beschluss vom 16.05.2007
B 13 R 97/07 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 23.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 613/06
SG Landshut, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 610/04

Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluss vom 16.05.2007 - Aktenzeichen B 13 R 97/07 B

DRsp Nr. 2007/13014

Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren

Wenn eine Rechtsfrage vom BSG zwar noch nicht ausdrücklich entschieden worden ist, sich jedoch für ihre Beantwortung in anderen Entscheidungen zu vergleichbaren Regelungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben, so ist sie geklärt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 23.1.2007 hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Altersrente unter Berücksichtigung einer Beitragszeit im Lager N., Slowakei, verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt den Anforderungen nicht, weil keiner der in § 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).