BSG - Beschluß vom 13.08.2002
B 2 U 104/02 B
Normen:
RVO § 776 Abs. 1 Nr. 4 ; SGB VII § 123 Abs. 1 Nr. 7 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 3 U 205/99 - 04.12.2001,
SG München, vom 26.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 U 205/99

Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren bei ausgelaufenem Recht

BSG, Beschluß vom 13.08.2002 - Aktenzeichen B 2 U 104/02 B

DRsp Nr. 2002/17546

Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren bei ausgelaufenem Recht

1. Die Unterschiede zwischen § 776 Abs. 1 Nr. 4 RVO und § 123 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII sind nicht nur formaler und sprachlicher Art sondern liegen im Begrifflichen. So fordert die letztere Vorschrift im Gegensatz zu ihrer Vorgängerin die Unmittelbarkeit und das Überwiegen der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft. 2. Bei der Ablösung einer gesetzlichen Bestimmung durch eine nicht inhaltsgleiche andere gesetzliche Bestimmung muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage dargestellt werden, dass noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 776 Abs. 1 Nr. 4 ; SGB VII § 123 Abs. 1 Nr. 7 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe: