BSG - Beschluß vom 27.04.2006
B 12 RA 13/05 B
Normen:
SGB VI § 229a Abs. 1 § 231 Abs. 6 S. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 25.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RA 483/03
SG Meiningen - S 7 RA 343/99 - 19.03.2003,

Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluß vom 27.04.2006 - Aktenzeichen B 12 RA 13/05 B

DRsp Nr. 2006/20449

Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfragen, ob in der bloßen Nichterfüllung einer gesetzlichen Beitragszahlungspflicht ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gesehen werden kann, ob die Behörde eine Hinweispflicht trifft, wenn über Jahre auf einen bestehenden "Versicherungsvertrag" durch den Versicherten nicht gezahlt wird und wenn ja, ob infolge eines Verstoßes gegen derartige Pflichten ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch des Versicherten anzunehmen ist und welche konkreten Tatsachen bei der Anwendung von § 231 Abs. 6 S. 1 SGB VI eine Kenntnis der Versicherungspflicht verursachen, insbesondere, ob ein Bescheid der Rentenversicherung über die Nachforderung von Beiträgen bei dem Versicherten die Kenntnis von der Versicherungspflicht bewirkt, wenn dieser Bescheid zum Stichtag 31.12.1998 noch nicht "rechtskräftig" ist, ist jeweils eine Auseinandersetzung mit der bereits vorliegenden Rechtsprechung notwendig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 229a Abs. 1 § 231 Abs. 6 S. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Rentenversicherungspflicht des Klägers als Selbstständiger.