BSG - Beschluß vom 15.10.2002
B 10 LW 14/02 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 8 LW 1/02 - 29.05.2002,
SG Dortmund, vom 30.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 LW 1/01

Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtssache im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluß vom 15.10.2002 - Aktenzeichen B 10 LW 14/02 B

DRsp Nr. 2003/3343

Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtssache im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Mit der Behauptung, es gebe noch keine Rechtsprechung des Revisionsgerichts und ggf der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes zu einer gestellten Rechtsfrage, kann der Klärungsbedarf einer Rechtssache unter Umständen mag auch schlüssig dargetan sein. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger ist nach § 27 Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) als ehemaliger Landwirt weiter versichert. Die Beklagte lehnte es ab, ihn auf seine 1998 ausgesprochene "Kündigung" hin von der Versicherungspflicht zu befreien, weil die bis zum 31. Dezember 1995 laufende Frist für einen Befreiungsantrag (vgl § 84 Abs 2 Satz 2 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte >ALG<) nicht eingehalten sei. Das Landessozialgericht (LSG) hat das klageabweisende Urteil erster Instanz bestätigt. Es hat eine Wiedereinsetzung des Klägers in die versäumte Antragsfrist ebenso verneint wie einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er alt (sinngemäß) folgende Rechtsfragen für grundsätzlich bedeutsam: