BSG - Beschluß vom 30.08.1994
12 BK 48/94
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3;

Darlegung einer Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 30.08.1994 - Aktenzeichen 12 BK 48/94

DRsp Nr. 1998/19212

Darlegung einer Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Es handelt sich nicht um die Darlegung eines konkreten Rechtssatzes, wenn behauptet wird, die "Feststellungen und Rechtsmeinungen" des LSG widersprächen denen, die das BSG in einer konkreten Entscheidung getroffen habe. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes, SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher noch nicht geklärte abstrakte Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Dieses ist in der Beschwerdebegründung darzulegen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR aaO. Nr 31). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.