Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Klägerin macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes, SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher noch nicht geklärte abstrakte Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Dieses ist in der Beschwerdebegründung darzulegen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR aaO. Nr 31). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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