BSG - Beschluss vom 29.12.2014
B 4 AS 202/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 322/13
SG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 406/12

Darlegung einer grundsätzlichen BedeutungKlärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 29.12.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 202/14 B

DRsp Nr. 2015/1151

Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Der Beschwerdeführer hat deshalb darzulegen, inwiefern die Rechtsfrage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf. des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I