BSG - Beschluss vom 03.12.2014
B 13 R 363/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 -3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 18.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 86/14
SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 107/12

Darlegung einer RechtsprechungsabweichungSubsumtionsrügeDarlegung eines Verfahrensmangels

BSG, Beschluss vom 03.12.2014 - Aktenzeichen B 13 R 363/14 B

DRsp Nr. 2015/1603

Darlegung einer Rechtsprechungsabweichung Subsumtionsrüge Darlegung eines Verfahrensmangels

1. Zur Darlegung einer Rechtsprechungsabweichung sind entscheidungstragende Rechtssätze aus dem Berufungsurteil sowie aus einer höchstrichterlichen Entscheidung einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht. 2. Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz. 3. Zur Darlegung eines Verfahrensmangels müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. August 2014 wird als unzulässig verworfen.