BVerwG - Beschluss vom 23.11.2010
6 P 2.10
Normen:
NWPersVG § 66 Abs. 2 S. 5, 6; ArbGG § 72 Abs. 5; ArbGG § 92 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 94 Abs. 2 S. 2; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; ZPO § 557 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 108
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 21.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 1340/08
VG Aachen, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 767/08

Darlegung einer Suche nach einer zweckentsprechenden Aufklärung bei Erhebung einer Besetzungsrüge unter Bezug zu gerichtsinternen Vorgängen; Erhebung einer Besetzungsrüge auf den bloßen Verdacht einer fehlerhaften Besetzung des Gerichts; Berechtigung eines Dienststellenleiters zur Hinzuziehung eines für Personalangelegenheiten und Organisationsangelegenheiten zuständigen Beschäftigten bei einer Erörterung zwischen diesem und dem Personalrat

BVerwG, Beschluss vom 23.11.2010 - Aktenzeichen 6 P 2.10

DRsp Nr. 2010/22538

Darlegung einer Suche nach einer zweckentsprechenden Aufklärung bei Erhebung einer Besetzungsrüge unter Bezug zu gerichtsinternen Vorgängen; Erhebung einer Besetzungsrüge auf den bloßen Verdacht einer fehlerhaften Besetzung des Gerichts; Berechtigung eines Dienststellenleiters zur Hinzuziehung eines für Personalangelegenheiten und Organisationsangelegenheiten zuständigen Beschäftigten bei einer Erörterung zwischen diesem und dem Personalrat

1. Kommt es für die Beurteilung einer Besetzungsrüge auf gerichtsinterne Vorgänge an, so muss der Rechtsbeschwerdeführer darlegen, dass er zweckentsprechende Aufklärung gesucht hat; die Rüge darf nicht auf bloßen Verdacht erhoben werden.2. Der Dienststellenleiter ist berechtigt, zur Erörterung nach § 66 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2 und Satz 6 NWPersVG Beschäftigte hinzuzuziehen, die für Personal- und Organisationsangelegenheiten zuständig sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

NWPersVG § 66 Abs. 2 S. 5, 6; ArbGG § 72 Abs. 5; ArbGG § 92 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 94 Abs. 2 S. 2; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; ZPO § 557 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I