BGH - Beschluß vom 04.03.2004
IX ZB 587/02
Normen:
BEG § 219 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Darlegung eines Divergenzfalls in Entschädigungssachen

BGH, Beschluß vom 04.03.2004 - Aktenzeichen IX ZB 587/02

DRsp Nr. 2004/6605

Darlegung eines Divergenzfalls in Entschädigungssachen

1. Auch für § 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG gilt der allgemeine enge Divergenzbegriff. Eine Abweichung in diesem Sinne setzt voraus, dass die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als eine Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt. 2. Sind in einem Vergleich nur bestimmte Leiden als verfolgsbedingt anerkannt worden, so sind andere zu dieser Zeit schon vorhandene, die Leistungsfähigkeit des Verfolgten beeinträchtigende Leiden verfolgungsunabhängig. Ihre spätere Verschlimmerung kann nicht zu einer Rentenanpassung führen.

Normenkette:

BEG § 219 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.