BSG - Beschluss vom 03.12.2014
B 13 R 287/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 24.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KN 10/13
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KN 1294/10

Darlegung eines VerfahrensmangelsVerletzung rechtlichen GehörsMitwirkung abgelehnter Richter

BSG, Beschluss vom 03.12.2014 - Aktenzeichen B 13 R 287/14 B

DRsp Nr. 2015/373

Darlegung eines Verfahrensmangels Verletzung rechtlichen Gehörs Mitwirkung abgelehnter Richter

1. Zur Darlegung eines Verfahrensmangels müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. 2. Mit einem Vorbringen, das weder das tatsächliche Geschehen in der mündlichen Verhandlung wiedergibt noch die eigenen Bemühungen aufzeigt, um Gehör zu erhalten, ist das Vorliegen einer Gehörsverletzung nicht plausibel bezeichnet. 3. Zur ordnungsgemäßen Rüge eines willkürlich unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zurückgewiesenen Ablehnungsgesuchs in der Beschwerdebegründung muss im Einzelnen aufgezeigt werden, mit welcher Begründung gegen jeden einzelnen abgelehnten Richter die Besorgnis der Befangenheit zu befürchten war.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe: