BSG - Beschluß vom 06.11.2000
B 11 AL 163/00 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 1, § 160a Abs. 2 S. 1, § 160a Abs. 2 S. 2, § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 18.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 AL 58/98
SG Saarbrücken - 27.10.1998 - S 13 Ar 64/97,

Darlegung und Bezeichnung der Nichtzulassungsbeschwerde, Beschwerdebegründungsfrist bei Gewährung von Prozeßkostenhilfe

BSG, Beschluß vom 06.11.2000 - Aktenzeichen B 11 AL 163/00 B

DRsp Nr. 2001/3770

Darlegung und Bezeichnung der Nichtzulassungsbeschwerde, Beschwerdebegründungsfrist bei Gewährung von Prozeßkostenhilfe

1. Nur wenn der nach § 160 Abs. 2 Nrn 1 bis 3 SGG maßgebliche Streitstoff von dem postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten selbst überprüft und vor allem darauf untersucht worden ist, ob einer der Zulassungsgründe des § 160 Abs. 2 Nrn 1 bis 3 vorliegt, wird der Darlegungs- und Bezeichnungslast des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG genügt. Der Entlastungsfunktion dieser Vorschriften wird nicht genügt, wenn der Prozeßbevollmächtigte auf Ausführungen des Beschwerdeführers selbst bezug nimmt oder diese zum Gegenstand seines Vorbringens macht, eine eigenständige Prüfung der in Betracht kommenden Zulassungsgründe aber nicht vornimmt. 2. Ein Verfahrensbeteiligter, der nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen außer Stande ist, Prozeßhandlungen formgerecht durch zugelassene Prozeßbevollmächtigte vorzunehmen, ist bis zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe iS. des § 67 Abs. 1 SGG ohne Verschulden verhindert, gesetzliche Verfahrensfristen zu wahren, wenn wenn er innerhalb der zu wahrenden Frist alles getan hat, um ein Fristversäumnis zu vermeiden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1, § 160a Abs. 2 S. 1, § 160a Abs. 2 S. 2, § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe: