BSG - Beschluss vom 18.12.2014
B 4 AS 252/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 06.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 1464/14
SG Frankfurt/Oder, - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 1044/12

Darlegung von Klärungsbedürftigkeit und KlärungsfähigkeitBloße Behauptung einer Verfassungswidrigkeit

BSG, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 252/14 B

DRsp Nr. 2015/2499

Darlegung von Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit Bloße Behauptung einer Verfassungswidrigkeit

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Ein Beschwerdeführer hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll. 3. Die bloße Behauptung einer Verfassungswidrigkeit genügt den Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG nicht; vielmehr ist eine substantielle Auseinandersetzung unter Erörterung der Ausgestaltung und des Bedeutungsgehalts der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen sowie Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich.