SchlHOLG - Urteil vom 29.08.2014
4 U 21/13
Normen:
BGB § 278; BGB § 280; BGB § 823; BGB § 831; BGB § 840; 116 SGB X;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 18.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 253/10

Darlegungs- und Beweiserleichterungen für geschädigten Patienten bei voll beherrschbarem Risiko

SchlHOLG, Urteil vom 29.08.2014 - Aktenzeichen 4 U 21/13

DRsp Nr. 2014/16330

Darlegungs- und Beweiserleichterungen für geschädigten Patienten bei "voll beherrschbarem Risiko"

Darlegungs- und Beweiserleichterungen für einen geschädigten Patienten unter dem Gesichtspunkt des "voll beherrschbaren Risikos" greifen bereits dann, wenn ein minimales Restrisiko verbleibt oder theoretisch bleiben könnte, dass ein für die Herzkatheteruntersuchung verwendetes technisches Gerät auch bei Intaktheit und richtiger Bedienung nicht richtig funktioniert (hier: Luft in der Spülleitung).

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18.12.2012 wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilt,

a)

an die Klägerin zu 1) 60.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 10.000,00 € seit dem 16. Juni 2010 und auf weitere 20.000,00 € seit dem 26.09.2011 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 97,00 € zu zahlen,

b)

an das Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein vorgerichtliche Kosten in Höhe von 49,65 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,

a)

der Klägerin zu 1) jeden weiteren zukünftigen Schaden aus dem Eingriff vom 15. Dezember 2009 zu erstatten, sofern diese Ansprüche nicht auf Träger der sozialen Sicherung oder sonstige Dritte übergegangen sind,

b) c)