BGH - Urteil vom 13.11.1997
III ZR 165/96
Normen:
BGB § 626 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 628 BGB
BGHR BGB § 626 Abs. 1 Beweislast 1
BGHR ZPO § 287 Abs. 1 Kausalität 5
DB 1998, 571
DRsp I(138)829d
MDR 1998, 237
NJW 1998, 748
VersR 1998, 502
WM 1998, 716
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Darlegungs- und Beweislast bei außerordentlicher Kündigung des Dienstvertrages durch den Dienstverpflichteten; Fristlose Kündigung eines Weiterbildungsvertrages

BGH, Urteil vom 13.11.1997 - Aktenzeichen III ZR 165/96

DRsp Nr. 1998/1113

Darlegungs- und Beweislast bei außerordentlicher Kündigung des Dienstvertrages durch den Dienstverpflichteten; Fristlose Kündigung eines Weiterbildungsvertrages

»a) Auch im Schadensersatzprozeß des Dienstberechtigten trägt der Dienstverpflichtete die Beweislast dafür, daß ihm ein Recht zu der von ihm ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrages zustand. b) Zur Frage, inwieweit dem Weiterbildungsteilnehmer, dessen Ausbildungsvertrag fristlos gekündigt worden ist, Beweiserleichterungen für das Bestehen der Abschlußprüfung und die Ausübung eines Berufes mit entsprechenden Verdienstmöglichkeiten zukommen.«

Normenkette:

BGB § 626 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand: