BAG - Urteil vom 20.08.2003
5 AZR 610/02
Normen:
HGB §§ 84 86 ; BUrlG § 2 S. 2 § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGReport 2004, 1
DB 2004, 549
NJW 2004, 461
NZA 2004, 39
Vorinstanzen:
LAG München, vom 04.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 42/01
ArbG München, vom 17.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3988/00

Darlegungs- und Beweislast bei Berufung auf Arbeitnehmerstatus - Anwendung von § 7 BUrlG auf arbeitnehmerähnliche Personen; Arbeitnehmerbegriff; Handelsvertreter

BAG, Urteil vom 20.08.2003 - Aktenzeichen 5 AZR 610/02

DRsp Nr. 2003/14577

Darlegungs- und Beweislast bei Berufung auf Arbeitnehmerstatus - Anwendung von § 7 BUrlG auf arbeitnehmerähnliche Personen; Arbeitnehmerbegriff; Handelsvertreter

Orientierungssätze:1. Macht ein Handelsvertreter geltend, er sei Arbeitnehmer, so ist er für den fehlenden Spielraum bei der Arbeitszeitgestaltung darlegungs- und beweisbelastet (Senat 15. Dezember 1999 - 5 AZR 169/99 - BAGE 93, 132, 142).2. § 7 Abs. 1 BUrlG findet auf arbeitnehmerähnliche Personen (§ 2 Abs. 2 BUrlG) keine entsprechende Anwendung. Ein selbständiger Handelsvertreter braucht seinen Urlaub nicht geltend zu machen, um eine Urlaubserteilung durch den Unternehmer nach § 7 Abs. 1 BUrlG zu erwirken.

Normenkette:

HGB §§ 84 86 ; BUrlG § 2 S. 2 § 7 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und hierbei insbesondere über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses.