BAG - Urteil vom 05.11.2003
5 AZR 562/02
Normen:
BGB §§ 293 ff. 297 404 412 611 615 ; ZPO §§ 138 222 Abs. 2 § 270 Abs. 3 § 286 ; EFZG § 3 ; SGB X § 115 ; Bundesrahmentarifvertrag Bau (BRTV-Bau) § 4 Nr. 2 § 16 ;
Fundstellen:
AuA 12003, 41
AuR 2003, 466
AuR 2004, 116
DB 2004, 439
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 15.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 296/01
ArbG Schwerin, vom 18.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2085/99

Darlegungs- und Beweislast bei Berufung auf Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers - Kündigungsschutzklage als Geltendmachung der Ansprüche iS der tariflichen Ausschlussfrist; Arbeitslohn - Annahmeverzug; Beendigung des Annahmeverzugs; Unmöglichkeit der Arbeitsleistung; Beweis der Arbeitsunfähigkeit für die Vergangenheit; Ungeeignetheit des Beweismittels; Ausforschungsbeweis; Verwertung rechtswidrig ermittelter Tatsachen; Ausschlußfristen; Schriftliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage; Rückabtretung von übergegangenen Ansprüchen

BAG, Urteil vom 05.11.2003 - Aktenzeichen 5 AZR 562/02

DRsp Nr. 2004/922

Darlegungs- und Beweislast bei Berufung auf Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers - Kündigungsschutzklage als Geltendmachung der Ansprüche iS der tariflichen Ausschlussfrist; Arbeitslohn - Annahmeverzug; Beendigung des Annahmeverzugs; Unmöglichkeit der Arbeitsleistung; Beweis der Arbeitsunfähigkeit für die Vergangenheit; Ungeeignetheit des Beweismittels; Ausforschungsbeweis; Verwertung rechtswidrig ermittelter Tatsachen; Ausschlußfristen; Schriftliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage; Rückabtretung von übergegangenen Ansprüchen

Orientierungssätze: