BAG - Urteil vom 31.07.2014
2 AZR 422/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; ZPO § 559 Abs. 2;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 206
BAGE 149, 18
BAGE 2015, 18
BB 2014, 3059
DB 2014, 7
DB 2015, 133
DStR 2015, 1010
EzA-SD 2014, 3
GmbHR 2015, 184
KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 206
NZA 2015, 101
NZA-RR 2015, 6
ZInsO 2015, 103
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 19.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1652/12
ArbG Solingen, vom 04.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 111/12

Darlegungs- und Beweislast bei einer betriebsbedingten Kündigung

BAG, Urteil vom 31.07.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 422/13

DRsp Nr. 2014/17891

Darlegungs- und Beweislast bei einer betriebsbedingten Kündigung

Hängt der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs von unternehmerisch-organisatorischen Maßnahmen des Arbeitgebers ab, die bei Zugang der Kündigung faktisch noch nicht umgesetzt worden sind, müssen zumindest die Absicht und der Wille des Arbeitgebers, diese Maßnahmen vorzunehmen, zu diesem Zeitpunkt schon vorhanden und abschließend gebildet worden sein. Orientierungssätze: 1. Dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 KSchG liegen vor, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen (Organisations-)Entscheidung auf der betrieblichen Ebene spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führt. Diese Prognose muss schon im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv berechtigt sein. 2. Der bloße Kündigungswille des Arbeitgebers ist kein Grund, der eine Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen könnte. Dazu bedarf es eines Grundes, der dem Kündigungsentschluss seinerseits zugrunde liegt. Das kann die bei Kündigungszugang bereits endgültig und vorbehaltlos getroffene Entscheidung des Arbeitgebers sein, Maßnahmen durchzuführen, die spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist den Verlust des Arbeitsplatzes zur Folge haben werden.