Die Parteien streiten über restliche Vergütung für die Zeit vom 1.4.2000 bis 31.5.2003.
Am 31.3.2000 schlossen der Kläger und der Beklagte zu 1) einen schriftlichen Anstellungsvertrag, in dem neben den drei Beklagten auch die W.-GmbH als Arbeitgeber aufgeführt ist. Danach wurde der Kläger als kaufmännischer Leiter eingestellt. Er sei an keine festen Arbeitszeiten gebunden, müsse der Gesellschaft jedoch Arbeitszeiten in einem Umfang zur Verfügung stellen, dass die anfallenden Arbeiten im Firmeninteresse voll erledigt werden könnten. Weiter regelt der Vertrag eine jährliche Vergütung in Höhe von DM 150.000,--. Sein § 11 enthält folgende Bestimmung:
"Die vertragsschließenden Parteien sind sich einig, dass dieser Arbeitsvertrag auch auf andere, gegenwärtig bestehende oder zukünftig noch zu gründende Firmen, an denen Herr Sch. mehrheitlich beteiligt ist, übertragen oder ausgeweitet werden kann."
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