Die Parteien streiten um Lohnansprüche des Klägers für die Monate Januar bis einschließlich März 2003 in Höhe von 3.476,80 EUR sowie um rückständige Fahrtkosten des Klägers für die Monate November 2002 bis einschließlich Februar 2003 in Höhe von 2.190,54 EUR, gegen die der Beklagte mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 107.000,00 EUR (so Berufungsbegründung) bzw. 107.317,00 EUR (so Schriftsatz vom 09.01.2004) aufrechnet.
Der Kläger war seit dem 22.11.2002 bei dem Beklagten als Trockenbauer mit einem Stundenlohn von 8,20 EUR und einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines beim Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleichs zum 15.03.2003.
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